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    Recht auf Schutz vor Ausbeutung und Gewalt

    Infos zu diesem Recht

    Jede Gewalt gegen Kinder ist verboten. Keiner darf Kinder schlagen, einsperren, massiv unter Druck setzen oder zu etwas zwingen, wovor sie sich fürchten oder ekeln. Sollten Kinder trotzdem Opfer von Gewalt werden, sind alle Länder, die die UN-Kinderrechtskonvention unterschrieben haben, verpflichtet, diese Kinder fürsorglich zu behandeln und ihnen zu helfen.
    Niemand darf Kinder ausbeuten. Das bedeutet, dass man weder die Gesundheit eines Kindes ausbeuten darf, noch seine Notlage, seine Arbeitskraft oder gar seinen Körper. Kinderarbeit ist verboten, insbesondere, wenn sie gesundheitsschädlich ist. In vielen Ländern beschränken Gesetze die Anzahl der Stunden, die Kinder arbeiten dürfen. Meistens ist festgelegt, ab welchem Alter Kinder Jobs annehmen können. Warum? Kinder haben schon eine wichtige Arbeit: die Schularbeit – und die hat immer Vorrang! Kinder dürfen niemals verkauft oder gekauft, entführt oder gegen ihren Willen ins Ausland verschleppt werden. Kein Kind – egal, was es verbrochen hat – darf gefoltert, zu lebenslanger Haft oder gar zur Todesstrafe verurteilt werden. Ab dem 14. Lebensjahr bist du zwar für deine Straftaten in Deutschland verantwortlich – doch das muss auf menschenwürdige Weise und nach den Gesetzen geschehen!

    Artikel zum Recht auf Schutz vor Ausbeutung und Gewalt:

    Artikel 11: Rechtswidrige Verbindung von Kindern ins Ausland
    Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
    Artikel 32: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
    Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch
    Artikel 35: Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel
    Artikel 36: Schutz vor sonstiger Ausbeutung
    Artikel 37: Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft
    Artikel 39: Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder
    Artikel 40: Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren

    Adressen in München

    Beratungsstelle für Mädchen und junge Frauen

    IMMA e.V.
    Jahnstr. 38/ 2. Stock
    80469 München

    Tel. 089 – 260 75 31
    beratungsstelle@imma.de
    www.imma.de
    und unsere Onlineberatung unter: www.onlineberatung.imma.de

    Wüstenrose – Fachstelle Zwangsheirat

    IMMA e.V.
    Goethestr. 47/ 1. Etage
    80336 München

    Tel. 089 – 452 16 35 – 0
    Fax. 089 – 452 16 35 – 29

    Unsere Telefonzeiten sind:
    Montag: 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
    Dienstag: 10.00 Uhr – 12.00 Uhr
    Donnerstag: 13.00 Uhr – 15.00 Uhr
    wuestenrose@imma.de
    www.imma.de
    Facebook: IMMA.München

    Weisser Ring e.V

    WEISSER RING e.V. ist die
    einzige bundesweite Hilfsorganisation für
    Kriminalitätsopfer und ihre Familien.
    Telefon: 0800 0800 343 (immer besetzt)
    www.weisser-ring.de
    außerdem gibt es hier Streitschlichterangebote, gewaltpräventive Sportprojekte
    etc.pp.

    KinderschutzZentrum München

    Kapuzinerstraße 9
    80337 München
    Telefon: (089) 55 53 56
    www.kinderschutz-zentren.org
    Sprechzeiten: Mo-Fr 9.00-12.30 Uhr sowie 13.30-17.00 Uhr und Fr 9.00 – 12.30 Uhr sowie 13.30-16.00 Uhr
    Beratungsstelle für Kinder, Eltern und Familien, bietet Hilfe bei familialer Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch.

    KinderschutzBund München e.V.

    Die Nummer gegen Kummer
    Kinder- und Jugendtelefon des KinderschutzBundes München
    Tel. 0800 111 0 333
    gebührenfrei (auch vom Handy aus) zu erreichen:
    Montag – Samstag von 14.00 – 20.00 Uhr
    Du hast Fragen, Probleme oder steckst in Schwierigkeiten.
    Wir nehmen uns Zeit, Dir genau zuzuhören. Du bist mit Deinen Sorgen und Nöten nicht allein.
    www.kinderschutzbund-muenchen.de

    Willst Du lieber mit Gleichaltrigen sprechen?
    Teens on phone (TOP)
    Jugendliche beraten Jugendliche
    immer samstags 14.00 – 20.00 Uhr
    www.teensonphone.de

    Beratung im Internet für Kinder und Jugendliche
    Über persönliche Probleme zu sprechen, fällt Dir vielleicht schwer, dann kannst Du auch schreiben: www.nummergegenkummer.de

    Aktuelle Infos

    Pressestimme

    Regeln aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz

    Was, wie viel und wann Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Für Kinder bis zum 15. Geburtstag gilt grundsätzlich: Sie dürfen nur “leichte” und “geeignete” Tätigkeiten ausüben – etwa Nachhilfe geben, Kinder betreuen oder auch Zeitungen austragen, jedoch nicht nach 18 Uhr. Als Obergrenze sind zwei Stunden täglich festgelegt. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich (mit Ruhepausen höchstens zehn, in Gaststätten elf) und 40 Stunden wöchentlich arbeiten – und das auch nur an fünf Tagen in der Woche. Wenn sie noch schulpflichtig sind, dürfen Sie während der Schulferien für maximal vier Wochen acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Nicht erlaubt sind Jobs zwischen 20 und 6 Uhr. Ausnahmen gibt es unter anderem für die Gastronomie, Bäckereien und für Schausteller. Auch am Wochenende und an Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht arbeiten – Ausnahmen gelten aber etwa für Jobs im Verkauf, beim Friseur, in Altenheimen oder der Gastronomie.
    Nicht erlaubt sind Jugendlichen Akkordarbeit oder Jobs, die ihre Leistungsfähigkeit überschreiten, die sie “sittlichen Gefahren” oder außergewöhnlicher Hitze oder Kälte aussetzen.

    Süddeutsche Zeitung