Recht auf Schutz vor Ausbeutung und Gewalt
Infos zu diesem Recht
Jede Gewalt gegen Kinder ist verboten. Keiner darf Kinder schlagen, einsperren, massiv unter Druck setzen oder zu etwas zwingen, wovor sie sich fürchten oder ekeln. Sollten Kinder trotzdem Opfer von Gewalt werden, sind alle Länder, die die UN-Kinderrechtskonvention unterschrieben haben, verpflichtet, diese Kinder fürsorglich zu behandeln und ihnen zu helfen.
Niemand darf Kinder ausbeuten. Das bedeutet, dass man weder die Gesundheit eines Kindes ausbeuten darf, noch seine Notlage, seine Arbeitskraft oder gar seinen Körper. Kinderarbeit ist verboten, insbesondere, wenn sie gesundheitsschädlich ist. In vielen Ländern beschränken Gesetze die Anzahl der Stunden, die Kinder arbeiten dürfen. Meistens ist festgelegt, ab welchem Alter Kinder Jobs annehmen können. Warum? Kinder haben schon eine wichtige Arbeit: die Schularbeit – und die hat immer Vorrang! Kinder dürfen niemals verkauft oder gekauft, entführt oder gegen ihren Willen ins Ausland verschleppt werden. Kein Kind – egal, was es verbrochen hat – darf gefoltert, zu lebenslanger Haft oder gar zur Todesstrafe verurteilt werden. Ab dem 14. Lebensjahr bist du zwar für deine Straftaten in Deutschland verantwortlich – doch das muss auf menschenwürdige Weise und nach den Gesetzen geschehen!
Artikel zum Recht auf Schutz vor Ausbeutung und Gewalt:
Artikel 11: Rechtswidrige Verbindung von Kindern ins Ausland
Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
Artikel 32: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch
Artikel 35: Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel
Artikel 36: Schutz vor sonstiger Ausbeutung
Artikel 37: Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft
Artikel 39: Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder
Artikel 40: Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren
Adressen in München
Beratungsstelle für Mädchen und junge Frauen
IMMA e.V.
Jahnstr. 38/ 2. Stock
80469 München
Tel. 089 – 260 75 31
beratungsstelle@imma.de
www.imma.de
und unsere Onlineberatung unter: www.onlineberatung.imma.de
Wüstenrose – Fachstelle Zwangsheirat
IMMA e.V.
Goethestr. 47/ 1. Etage
80336 München
Tel. 089 – 452 16 35 – 0
Fax. 089 – 452 16 35 – 29
Unsere Telefonzeiten sind:
Montag: 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Dienstag: 10.00 Uhr – 12.00 Uhr
Donnerstag: 13.00 Uhr – 15.00 Uhr
wuestenrose@imma.de
www.imma.de
Facebook: IMMA.München
Weisser Ring e.V
WEISSER RING e.V. ist die
einzige bundesweite Hilfsorganisation für
Kriminalitätsopfer und ihre Familien.
Telefon: 0800 0800 343 (immer besetzt)
www.weisser-ring.de
außerdem gibt es hier Streitschlichterangebote, gewaltpräventive Sportprojekte
etc.pp.
KinderschutzZentrum München
Kapuzinerstraße 9
80337 München
Telefon: (089) 55 53 56
www.kinderschutz-zentren.org
Sprechzeiten: Mo-Fr 9.00-12.30 Uhr sowie 13.30-17.00 Uhr und Fr 9.00 – 12.30 Uhr sowie 13.30-16.00 Uhr
Beratungsstelle für Kinder, Eltern und Familien, bietet Hilfe bei familialer Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch.
KinderschutzBund München e.V.
Die Nummer gegen Kummer
Kinder- und Jugendtelefon des KinderschutzBundes München
Tel. 0800 111 0 333
gebührenfrei (auch vom Handy aus) zu erreichen:
Montag – Samstag von 14.00 – 20.00 Uhr
Du hast Fragen, Probleme oder steckst in Schwierigkeiten.
Wir nehmen uns Zeit, Dir genau zuzuhören. Du bist mit Deinen Sorgen und Nöten nicht allein.
www.kinderschutzbund-muenchen.de
Willst Du lieber mit Gleichaltrigen sprechen?
Teens on phone (TOP)
Jugendliche beraten Jugendliche
immer samstags 14.00 – 20.00 Uhr
www.teensonphone.de
Beratung im Internet für Kinder und Jugendliche
Über persönliche Probleme zu sprechen, fällt Dir vielleicht schwer, dann kannst Du auch schreiben: www.nummergegenkummer.de
Aktuelle Infos
Regeln aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Was, wie viel und wann Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Für Kinder bis zum 15. Geburtstag gilt grundsätzlich: Sie dürfen nur “leichte” und “geeignete” Tätigkeiten ausüben – etwa Nachhilfe geben, Kinder betreuen oder auch Zeitungen austragen, jedoch nicht nach 18 Uhr. Als Obergrenze sind zwei Stunden täglich festgelegt. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich (mit Ruhepausen höchstens zehn, in Gaststätten elf) und 40 Stunden wöchentlich arbeiten – und das auch nur an fünf Tagen in der Woche. Wenn sie noch schulpflichtig sind, dürfen Sie während der Schulferien für maximal vier Wochen acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Nicht erlaubt sind Jobs zwischen 20 und 6 Uhr. Ausnahmen gibt es unter anderem für die Gastronomie, Bäckereien und für Schausteller. Auch am Wochenende und an Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht arbeiten – Ausnahmen gelten aber etwa für Jobs im Verkauf, beim Friseur, in Altenheimen oder der Gastronomie.
Nicht erlaubt sind Jugendlichen Akkordarbeit oder Jobs, die ihre Leistungsfähigkeit überschreiten, die sie “sittlichen Gefahren” oder außergewöhnlicher Hitze oder Kälte aussetzen.
Süddeutsche Zeitung